Satzung für den Verein der Freunde und Förderer der Albert-Schweitzer-Schule Sinsheim

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Albert-Schweitzer-Schule Sinsheim (VASS)

2. Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Der Verein bezweckt

a) die Förderung der Belange der Albert-Schweitzer-Schule und des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit,
b) die Unterstützung bedürftiger Schüler,
c) die Entwicklung eines Zusammengehörigkeitsgefühl unter den ehemaligen Schülern und
d) die Intensivierung des Schullebens durch Veranstaltungen und durch die Zusammenarbeit des Vereins mit der Schule.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden

a) Erziehungsberechtigte, die ein Kind als Schüler oder Schülerin an der Albert-Schweitzer-Schule haben,
b) Schüler/innen der Albert-Schweitzer-Schule,
c) ehemalige Schülerinnen und Schüler der Albert-Schweitzer-Schule,
d) Lehrinnen und Lehrer der Schule,
e) Förderer der Schule z.B. Altenheime, Firmen u.a.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand, ebenso über die Beendigung der Mitgliedschaft und den Ausschluss.

3. Der Vorstand kann mit seiner Mehrheit die Verweigerung der Aufnahme oder den Ausschluss beschließen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Im Falle des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

• nach Kündigung zum Jahresende
• bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr und
• durch Auschluss.
5. Die Mitgliedsbeitrag wird erhoben, Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgemium des Vereins und entscheidet über Satzungsänderungen.
2. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
3. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest.
4. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes.
5. Sie hat den Haushalt zu beschließen und setzt den Mitgliedbeitrags fest.
6. Sie beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel.
7. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.
8. Sie wählt den Kassenprüfer und eine/n Vertreter/in.
9. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitglieder sind rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schiftlich einzuladen.
10. Der Vorstand kann mit seiner Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn eine Zehntel der Mitglieder es verlangt.
11. Die über die Verhandlung des Mitgliederversammlung aufzunehmenden Protokolle sollen die Art und das Ergebnis der Beschlüsse sowie die etwaigen Wahlen enthalten. Die Protokolle müssen von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet und aufbewahrt werden.

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte.
2. Seine Mitglieder werden für 1 Jahr gewählt.
3. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in,
e) einem/einer (ehemaligen) Schüler/in der Albert-Schweitzer-Schule,
f) einem Lehrer der Albert-Schweitzer-Schule.

4. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden.
5. Der Vorstand verfügt über die Vereinsmittel in Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand darf im Ausnahmefall über die Mittel im Sinne des § 2 verfügen. Im Einzelfall darf ein Betrag von max. 300€ – insbesondere zur Unterstützung bedürftiger Schüler – nicht überschritten werden. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung auf der nächstfolgenden Sitzung.
7. Der Vorstand im Sinne des § 23 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende oder der/die Vorsitzende oder der/die Schulleiterin.

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung ds Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 Schlussbestimmung

Die Satzung ist am 10.03.1994 aufgestellt und von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tag ihrer Beschließung in Kraft

Sinsheim den 10.03.1994